In Kürze
Wenn ein Arbeitgeber Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb einführt oder nutzt, hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt diese Rechte an mehreren Stellen ausdrücklich.
Definition
Künstliche Intelligenz (KI) bezeichnet Software-Systeme, die auf Basis von maschinellem Lernen, logischen Konzepten oder statistischen Methoden selbstständig Ergebnisse erzeugen – zum Beispiel Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen. Im Betrieb wird KI etwa für Kundenkommunikation, Personalauswahl oder die Steuerung von Arbeitsabläufen eingesetzt.
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn technische Einrichtungen eingesetzt werden, die das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern überwachen können. Da KI-Systeme in der Regel Rückschlüsse auf Verhalten und Leistung ermöglichen, ist ihr Einsatz im Betrieb grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (2021) wurde KI ausdrücklich ins BetrVG aufgenommen. Folgende Paragraphen sind besonders relevant:
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bereits in der Planungsphase über den geplanten KI-Einsatz informieren und mit ihm beraten. Eine Unterrichtung erst nach Beginn der Umsetzung ist zu spät und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
- § 95 Abs. 2a BetrVG – Werden bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (z. B. für Einstellungen oder Kündigungen) KI-Systeme eingesetzt, braucht der Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats. Rein automatisierte Personalentscheidungen sind zudem nach Art. 22 EU-DSGVO verboten – die letzte Entscheidung muss immer ein Mensch treffen.
- § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG – Der Betriebsrat kann bei KI-Themen ohne weitere Begründung einen externen Sachverständigen hinzuziehen. Die Erforderlichkeit gilt hier automatisch als gegeben.
Neben diesen speziellen KI-Regelungen können je nach Ausmaß des KI-Einsatzes weitere Beteiligungsrechte greifen. Schulungen und Weiterbildungen, die durch KI notwendig werden, unterliegen den §§ 96 bis 98 BetrVG. Verändert der KI-Einsatz den Betrieb grundlegend, kann sogar eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegen – mit der Folge, dass Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aushandeln müssen.