In Kürze
Beim Ordnungsverhalten geht es um Regeln, die das allgemeine Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen – zum Beispiel Kleiderordnungen oder Alkoholverbote. In diesen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Definition
Der Betriebsrat darf in sozialen Angelegenheiten mitbestimmen. Dazu gehören nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Dieses Mitbestimmungsrecht ist erzwingbar: Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, kann die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG entscheiden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Ordnungsverhalten und Arbeitsverhalten. Nur das Ordnungsverhalten unterliegt der Mitbestimmung. Das Arbeitsverhalten – also alles, was die unmittelbare Erfüllung der Arbeitspflicht betrifft – ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber kann dort allein durch sein Weisungsrecht entscheiden, zum Beispiel bei Einzelanweisungen zu Arbeitsabläufen oder beim Verbot privater Handynutzung während der Arbeitszeit.
Beim Ordnungsverhalten geht es dagegen um Maßnahmen, die das betriebliche Zusammenleben regeln – also das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander und im Betrieb allgemein. Hier soll der Betriebsrat die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützen und ihnen eine gleichberechtigte Mitgestaltung ermöglichen.
Typische Beispiele für mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten sind:
- Einführung von Torkontrollen oder biometrischer Zugangskontrolle
- Einführung einer Betriebsordnung oder Betriebsbußenordnung
- Pünktlichkeits- und Anwesenheitskontrollen
- Kleiderordnung oder einheitliche Arbeitskleidung
- Betriebliches Alkohol- oder Rauchverbot
- Regelungen zur privaten Nutzung von Telefon, Computer oder E-Mail
- IT-Sicherheitsrichtlinien (z. B. Passwortpflichten)
- Regelungen zu Krankenrückkehrgesprächen
- Einführung eines „Code of Conduct" oder einer Ethikrichtlinie
- Regelungen gegen Mobbing oder zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG
- Einführung einer einheitlichen Betriebssprache
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt – nicht umgekehrt. Regelungen zur Amtsführung des Betriebsrats selbst sind vom Mitbestimmungsrecht ausgenommen.