Mitbestimmung - Unternehmen

In Kürze

Bei der Unternehmensmitbestimmung vertreten Arbeitnehmer ihre Interessen nicht über den Betriebsrat, sondern direkt im Aufsichtsrat des Unternehmens. Welche Regeln gelten, hängt von der Branche, der Rechtsform und der Beschäftigtenzahl ab.

Definition

Die Unternehmensmitbestimmung ist von der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu unterscheiden. Während der Betriebsrat auf Betriebsebene agiert, geht es hier um die Mitsprache auf Unternehmensebene — also dort, wo grundlegende wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden.

Je nach Unternehmensgröße und Branche gelten unterschiedliche Gesetze:

  • Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG, 1951) — gilt für Unternehmen im Bergbau sowie in der Eisen- und Stahlindustrie mit in der Regel mehr als 1.000 Beschäftigten. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt (gleich viele Arbeitnehmer- wie Anteilseignervertreter) plus ein neutrales Mitglied. Ein Arbeitsdirektor im Vorstand kann nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt werden.
  • Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbErgG, 1956) — erweitert das Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Konzerne, die ein Montanunternehmen mit mindestens 2.000 Beschäftigten beherrschen oder mindestens 20 % des Konzernumsatzes im Montanbereich erzielen.
  • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG, 2004) — gilt für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften und bestimmte andere Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten. Ein Drittel der Aufsichtsratssitze steht den Arbeitnehmervertretern zu.
  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG, 1976) — gilt für Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt. Bei Stimmengleichheit hat der Aufsichtsratsvorsitzende — der in der Regel die Anteilseignerseite vertritt — eine zweite Stimme (§ 29 Abs. 2 MitbestG).

Tendenzunternehmen (z. B. Medien mit politischer oder weltanschaulicher Ausrichtung), Religionsgemeinschaften sowie deren karitative und erzieherische Einrichtungen sind vom Mitbestimmungsgesetz 1976 ausgenommen.

Über den Aufsichtsrat können Arbeitnehmervertreter je nach Rechtsform des Unternehmens Einfluss auf die Wahl und Kontrolle des Vorstands nehmen.