Meldeverfahren - Sozialversicherung

In Kürze

Das Meldeverfahren in der Sozialversicherung verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten bei den zuständigen Stellen an- und abzumelden sowie regelmäßig Entgeltdaten zu übermitteln. Die gesetzliche Grundlage bildet die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Definition

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Dies betrifft alle Personen, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, aber auch geringfügig Beschäftigte und Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Seit dem 1. Januar 2006 müssen Meldungen grundsätzlich elektronisch als gesicherte und verschlüsselte Daten übermittelt werden. Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die im privaten Bereich oder für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke geringfügig Beschäftigte einsetzen — sie können unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen auf Papiervordrucken erstatten (§ 28a Abs. 6a SGB IV).

Jede Meldung enthält allgemeine Angaben zur beschäftigten Person, darunter Name, Anschrift, Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber die Rentenversicherungsnummer ihrer Beschäftigten verpflichtend elektronisch bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abrufen.

Für Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (sog. Midijobs) gelten besondere Kennzeichnungspflichten im Meldeverfahren. Seit dem 1. Januar 2025 liegt dieser Bereich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV, § 5 Abs. 10 DEÜV).

Mit jeder Meldung übermitteln Arbeitgeber auch einen Tätigkeitsschlüssel, der Angaben zur ausgeübten Tätigkeit enthält. Diese Daten fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein.

Folgende Gesetze und Vorschriften sind für das Meldeverfahren besonders relevant:

  • § 28a SGB IV — Meldepflicht des Arbeitgebers
  • § 28b SGB IV — Grundsätze zur Datenerfassung und -übermittlung
  • § 20 Abs. 2 SGB IV — Übergangsbereich (Midijob)
  • § 5 Abs. 10 DEÜV — Kennzeichnung von Beschäftigungen im Übergangsbereich