Mehrfachbeschäftigung

In Kürze

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Besondere Regeln gelten dann für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Definition

Bei einer Mehrfachbeschäftigung bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse zur gleichen Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern. Das ist grundsätzlich erlaubt, hat aber Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Werden die Gehälter aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet und überschreiten sie die Beitragsbemessungsgrenze, müssen die Einnahmen anteilig aufgeteilt werden. Die Grundlage dafür ist § 22 Abs. 2 SGB IV. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der einzelnen Gehälter zueinander.

Die Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt:

  • Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) – eigene Beitragsbemessungsgrenze
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – eigene Beitragsbemessungsgrenze

Wird nur in einem Bereich die Grenze überschritten, findet die anteilige Aufteilung auch nur dort statt. Gehälter, die bereits über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben bei der Berechnung außen vor.

Jeder Arbeitgeber zahlt Beiträge nur für den Teil des Entgelts, den er selbst auszahlt. Er haftet nicht als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) unterliegen besonderen Regeln: Sie werden dem Beschäftigungsverhältnis zugerechnet, aus dem sie stammen, und verändern die Aufteilung der laufenden Gehälter nicht. Maßgeblich ist dabei § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV.