Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend

In Kürze

Wer gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren EU-Staaten, EWR-Staaten oder der Schweiz arbeitet, unterliegt grundsätzlich den Sozialversicherungsregeln eines einzigen Staates. Welcher Staat das ist, richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004.

Definition

Eine grenzüberschreitende Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gewöhnlich in zwei oder mehr EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz beschäftigt ist — entweder gleichzeitig (z. B. Teilzeitjobs an verschiedenen Tagen in verschiedenen Ländern) oder abwechselnd (z. B. mehrere Monate im Land A, dann mehrere Monate im Land B).

Als gleichzeitig gilt eine Tätigkeit, wenn das Arbeiten in mehreren Staaten ein normaler Bestandteil der Arbeit ist und kein nennenswerter zeitlicher Abstand zwischen den Einsätzen liegt — etwa bei Fernfahrern, die durch mehrere Länder fahren. Als abwechselnd gilt eine Tätigkeit, wenn nacheinander Aufträge in verschiedenen Staaten erledigt werden, sofern dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit geschieht.

Wichtig: Nur wesentliche Tätigkeiten zählen. Unbedeutende Tätigkeiten — etwa reine Hilfstätigkeiten, die weniger als 5 % der Arbeitszeit oder weniger als 5 % des Entgelts ausmachen — bleiben unberücksichtigt.

Damit überhaupt von einer gewöhnlichen Mehrfachbeschäftigung gesprochen werden kann, muss die Arbeit im jeweiligen anderen Staat planbar und regelmäßig sein — mindestens an einem Tag pro Monat oder, z. B. im Außendienst, mindestens eine Woche innerhalb von drei Monaten. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine Entsendung, für die andere Regeln gelten.

Welches Recht gilt?

Nach Art. 13 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 gilt grundsätzlich das Recht des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Als Richtwert gilt ein Anteil von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Entgelts im Wohnstaat (Art. 14 Abs. 8 der EG-Verordnung Nr. 987/2009).

Liegt der Anteil im Wohnstaat unter 25 %, gelten folgende Grundregeln:

  • Arbeitgeber in verschiedenen Staaten, keiner im Wohnstaat: Es gilt das Recht des Wohnstaates.
  • Mindestens ein Arbeitgeber hat seinen Sitz im Wohnstaat: Das Recht des Wohnstaates gilt nur, wenn dort auch ein wesentlicher Teil (mindestens 25 %) der Tätigkeit ausgeübt wird.

Für die Beurteilung wird eine Prognose für die nächsten zwölf Monate zugrunde gelegt. Stellt sich später heraus, dass die Prognose nicht zutraf, ändert das nur die Beurteilung für die Zukunft — nicht rückwirkend.

Besondere Regelungen bestehen für Beamte, Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder sowie für Beschäftigungen mit Bezug zum Vereinigten Königreich, je nachdem ob die Tätigkeit vor oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen wurde.