Meldeverfahren - Lohnnachweis

In Kürze

Der elektronische Lohnnachweis ist eine gesetzlich vorgeschriebene Meldung, die Arbeitgeber jährlich an die gesetzliche Unfallversicherung übermitteln müssen. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge.

Definition

Seit dem 1. Januar 2017 müssen Betriebe ihre Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Dieses Verfahren heißt elektronischer Lohnnachweis und ist eine Erweiterung des allgemeinen Meldeverfahrens zur Sozialversicherung.

Die Meldung muss jährlich bis spätestens 16. Februar für das vorangegangene Jahr abgegeben werden. In besonderen Situationen – etwa bei Insolvenz, Betriebsaufgabe oder Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse – ist der Lohnnachweis unterjährig, spätestens innerhalb von sechs Wochen, einzureichen.

Verantwortlich für die Meldung ist die sogenannte meldende Stelle – das ist der Beschäftigungsbetrieb, der die Meldung für das Unternehmen übernimmt. Die eigentliche Abrechnung kann auch ein externer Dienstleister wie ein Steuerberater durchführen.

Für die verschiedenen Meldesituationen gibt es festgelegte Schlüsselzahlen. Die wichtigsten sind:

  • UV01 – Jährlicher Umlagelohnnachweis (Standardmeldung)
  • UV03 – Lohnnachweis bei Änderung der Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen
  • UV05 – Lohnnachweis bei Einstellung des gesamten Unternehmens
  • UV06 – Beendigung einer meldenden Stelle oder Wechsel des Abrechnungsprogramms
  • UV07 – Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse
  • UV08 – Lohnnachweis bei Insolvenzverfahren

Enthält eine bereits übermittelte Meldung Fehler, muss der Arbeitgeber sie unverzüglich stornieren und eine korrigierte Meldung einreichen. Die Abrechnung der Korrektur erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, spätestens mit der nächsten Umlage (vgl. § 152 SGB VII). Auf Antrag des Unternehmers kann eine sofortige Prüfung und Abrechnung erfolgen.