Meldeverfahren - Meldefristen

In Kürze

Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber verschiedene Meldungen fristgerecht einreichen – etwa bei Beginn, Ende oder Unterbrechung einer Beschäftigung.

Definition

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Je nach Anlass gibt es unterschiedliche Meldearten mit eigenen Fristen.

Zu den wichtigsten Meldungen gehören:

  • Anmeldung – bei Beginn einer Beschäftigung
  • Abmeldung – bei Ende einer Beschäftigung
  • An- und Abmeldung – bei befristeten Beschäftigungen, deren Ende von vornherein feststeht
  • Jahresmeldung / sonstige Entgeltmeldungen – regelmäßige Meldung des erzielten Entgelts
  • Unterbrechungsmeldung – bei Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankheit, Elternzeit)
  • Meldung in Insolvenzfällen – bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Änderungen persönlicher Daten eines Arbeitnehmers müssen seit dem 1. November 2009 nicht mehr als eigene Änderungsmeldung übermittelt werden. Die geänderten Daten werden einfach bei der nächsten regulären Meldung – zum Beispiel der Jahresmeldung – mit eingetragen.

Seit dem 1. Januar 2022 entfällt der frühere Meldegrund für Änderungsmeldungen vollständig. Separate Änderungsmeldungen sind nicht mehr erforderlich, werden aber auch nicht zurückgewiesen, falls sie dennoch eingereicht werden.