Maßgeblichkeitsprinzip

In Kürze

Das Maßgeblichkeitsprinzip legt fest, dass die Handelsbilanz eines Unternehmens grundsätzlich auch als Grundlage für die Steuerbilanz gilt. Es ist in § 5 Abs. 1 EStG geregelt.

Definition

Unternehmen, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen ihr Betriebsvermögen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ausweisen. Dieser handelsrechtliche Wertansatz ist dann auch für die Steuerbilanz maßgeblich — sofern keine steuerrechtlichen Sondervorschriften etwas anderes verlangen.

Steuerrechtliche Vorschriften haben jedoch Vorrang, wenn sie eine abweichende Bewertung zwingend vorschreiben. Man spricht dann vom steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt. Für die Praxis gelten dabei folgende Grundregeln:

  • Steuerrechtliches Bewertungswahlrecht: Das Handelsrecht ist maßgebend.
  • Handelsrechtlich vorgeschriebene Bewertung: Diese gilt auch für die Steuerbilanz.
  • Handelsrechtliches Bewertungswahlrecht: Der in der Handelsbilanz gewählte Wertansatz wird auch in der Steuerbilanz übernommen.

Ergänzt wird das Maßgeblichkeitsprinzip durch die sogenannte Umkehrmaßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG): Steuerrechtliche Wahlrechte müssen in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.

In der Praxis können Unternehmen dadurch eine Einheitsbilanz erstellen, die sowohl handels- als auch steuerrechtlichen Anforderungen genügt. Kleine und mittlere Unternehmen nutzen diese Möglichkeit häufig. Größere Unternehmen erstellen dagegen oft getrennte Bilanzen, da Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Ziele verfolgen.

Außerhalb Deutschlands ist das Maßgeblichkeitsprinzip weitgehend unbekannt. Bei Abschlüssen nach internationalen Standards wie IAS oder US-GAAP gibt es in der Regel keine vergleichbare Verknüpfung zwischen Handels- und Steuerbilanz.