Mutterschaftsgeld - Voraussetzungen

In Kürze

Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Frauen während der Schutzfristen rund um die Geburt absichert. Es ersetzt das wegfallende Arbeitsentgelt und setzt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus.

Definition

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 6 SGB V haben. Anspruch besteht auch dann, wenn sie wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.

Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, können Mutterschaftsgeld erhalten — vorausgesetzt, sie waren an diesem letzten Tag noch Mitglied einer Krankenkasse (§ 24i Abs. 1 SGB V).

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmerinnen in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist
  • Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (§ 17 Abs. 2 MuSchG)
  • Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen, Studentinnen, Rentnerinnen und freiwillig Versicherte, die in einem krankenversicherungsfreien Arbeitsverhältnis stehen
  • Freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während der Schutzfristen ihre Bezüge weiter. Auch familienversicherte Frauen haben grundsätzlich keinen Anspruch — es sei denn, sie erfüllen die besonderen Voraussetzungen nach § 24i Abs. 1 SGB V.

Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt in der Regel acht Wochen (56 Tage), bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen (84 Tage). Bei einem Kind mit festgestellter Behinderung kann die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls auf zwölf Wochen verlängert werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Übt eine Frau während der Schutzfrist vor der Entbindung freiwillig weiter ihre Arbeit aus, ruht das Mutterschaftsgeld für diesen Zeitraum (§ 24i Abs. 4 SGB V).