Mutterschaftsgeldzuschuss

In Kürze

Der Mutterschaftsgeldzuschuss ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ergänzt. Er gleicht die Differenz zwischen dem gesetzlichen Höchstbetrag von 13,00 Euro täglich und dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt aus.

Definition

Verdient eine Arbeitnehmerin im Durchschnitt mehr als 13,00 Euro netto pro Kalendertag, zahlt die Krankenkasse während der Schutzfristen nur bis zu diesem Betrag als Mutterschaftsgeld. Den darüber hinausgehenden Betrag muss der Arbeitgeber als Zuschuss ausgleichen. Die gesetzliche Grundlage ist § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Der Zuschuss wird so lange gezahlt, wie der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht – spätestens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Während eines unbezahlten Urlaubs entfällt der Zuschuss, weil der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt schuldet.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden alle Nettoarbeitsentgelte zusammengerechnet. Jeder Arbeitgeber zahlt dann einen anteiligen Zuschuss, der sich nach dem Verhältnis seines Entgelts zum Gesamtentgelt richtet. Die Krankenkasse berechnet die jeweiligen Anteile und teilt sie den Arbeitgebern mit.

In bestimmten Sonderfällen übernimmt die Krankenkasse die Zuschusszahlung anstelle des Arbeitgebers:

  • Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Wurde das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet, zahlt die Krankenkasse den Zuschuss ab dem Ende der maßgeblichen Kündigungsfrist.
  • Insolvenz des Arbeitgebers: Kann der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses nicht zahlen, springt die Krankenkasse nach § 20 Abs. 3 MuSchG ein. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit.

Weigert sich ein zahlungsfähiger Arbeitgeber, den Zuschuss zu leisten, kann die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Die Krankenkasse ist in diesem Fall nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten.