Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer - Einsichtnahme in Personalakte

In Kürze

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, jederzeit in seine eigene Personalakte einzusehen. Dabei kann er ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Definition

Das Recht auf Einsicht in die Personalakte ist ein persönliches Recht des einzelnen Arbeitnehmers. Es kann während der Arbeitszeit ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer darf sich dabei Notizen machen und Fotokopien anfertigen.

Nach § 83 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats zur Einsicht hinzuziehen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können stattdessen oder zusätzlich ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung mitnehmen.

Das Betriebsratsmitglied darf die Personalakte grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Arbeitnehmer einsehen. Hat der Arbeitnehmer dem Betriebsratsmitglied jedoch eine Vollmacht erteilt, darf dieses die Akte auch allein einsehen. Darüber hinaus kann der Betriebsrat für seine gesetzlichen Aufgaben nach § 80 BetrVG konkrete Informationen aus der Personalakte anfordern — ein eigenständiges Recht zur vollständigen Akteneinsicht besteht jedoch nicht, da § 83 Abs. 1 BetrVG den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers vorrangig schützt.

Das hinzugezogene Betriebsratsmitglied ist zur Verschwiegenheit verpflichtet — auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Dasselbe gilt für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitnehmer kann diese Schweigepflicht jedoch ausdrücklich aufheben.