In Kürze
Das Mitwirkungsrecht gibt dem Betriebsrat das Recht, bei bestimmten Angelegenheiten angehört, beraten oder verhandelt zu werden — die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Arbeitgeber allein.
Definition
Wenn dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn in bestimmte Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Das bedeutet konkret: Er muss mit dem Betriebsrat beraten, über dessen Vorschläge ernsthaft verhandeln oder ihn zumindest anhören — je nachdem, welches Gesetz gilt.
Wichtig: Das Mitwirkungsrecht ist kein Vetorecht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zwar einbeziehen, ist aber nicht verpflichtet, dessen Vorschlägen oder Bedenken zu folgen. Das sogenannte Letztentscheidungsrecht liegt beim Arbeitgeber.
Folgende gesetzliche Regelungen begründen typische Mitwirkungsrechte:
- § 90 Abs. 2 BetrVG – Beratung und Verhandlung bei Planung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen
- § 92 Abs. 1 und 2 BetrVG – Beratung und Vorschlagsrecht bei der Personalplanung
- § 96 Abs. 1 BetrVG – Beratung und Verhandlung bei der Berufsbildung
- § 102 Abs. 1 BetrVG – Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung
Hält sich der Arbeitgeber nicht an ein Mitwirkungsrecht, kann der Betriebsrat seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. In dringenden Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich, um eine geplante Maßnahme vorläufig zu stoppen, bis das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.