Mitwirkung

In Kürze

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss den Sozialversicherungsträgern bestimmte Informationen liefern und an Maßnahmen mitwirken. Diese Pflicht hat jedoch klare gesetzliche Grenzen.

Definition

Als Mitwirkung bezeichnet man die Pflicht von Versicherten, den Sozialversicherungsträgern alle notwendigen Angaben zu machen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Die Grundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch.

Zu den typischen Mitwirkungspflichten gehören:

  • Angaben machen: Erforderliche Tatsachen mitteilen und Änderungen der persönlichen Verhältnisse melden
  • Persönlich vorsprechen: Auf Verlangen beim Sozialversicherungsträger erscheinen
  • Untersuchungen dulden: Sich ärztlich oder psychologisch untersuchen lassen, wenn dies für eine Leistungsentscheidung nötig ist
  • Behandlungen annehmen: Zumutbare medizinische Heilbehandlungen durchführen lassen
  • An Reha-Maßnahmen teilnehmen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wahrnehmen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten wird

Auch gegenüber dem Arbeitgeber besteht eine Mitwirkungspflicht: Arbeitnehmer müssen die Angaben machen, die der Arbeitgeber für das Meldeverfahren und die Beitragszahlung benötigt.

Die Mitwirkungspflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt. Nach § 65 SGB I darf sie nur verlangt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht und der Träger die Informationen nicht einfacher selbst beschaffen kann. Außerdem muss die Mitwirkung zumutbar sein. Eine medizinische Behandlung kann zum Beispiel abgelehnt werden, wenn ein Gesundheitsrisiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Angaben, die zur Strafverfolgung der eigenen Person oder nahestehender Personen führen könnten, müssen ebenfalls nicht gemacht werden.

Wer einer Untersuchung nachkommt, kann auf Antrag Ersatz für notwendige Auslagen und Verdienstausfall erhalten.

Wer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, riskiert, dass Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I). Vorher muss der Träger jedoch schriftlich und mit Fristsetzung darauf hinweisen. Holt der Versicherte die Mitwirkung nach, können die Leistungen rückwirkend ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I).