In Kürze
Beim Minijob unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob Sozialversicherungspflicht entsteht.
Definition
Ein geringfügig entlohnter Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 556,00 EUR) nicht überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen auf höchstens drei Monate befristet und versicherungsfrei — unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Folgt unmittelbar auf einen geringfügig entlohnten Dauerjob beim selben Arbeitgeber eine befristete Beschäftigung, gilt diese in der Regel als Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Übersteigt das neue Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, tritt ab dem Zeitpunkt der neuen Vereinbarung Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein.
Eine kurzfristige Beschäftigung wird nur dann als eigenständig anerkannt, wenn sie sich in wesentlichen Punkten vom vorherigen Job unterscheidet — zum Beispiel in:
- Arbeitszeit
- Aufgabenstellung
- Eingliederung in einen anderen Betriebsteil
- Höhe des Arbeitslohns
Außerdem gilt: Liegt zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten, können beide Beschäftigungen als voneinander unabhängig gewertet werden.
Dieselben Regeln gelten, wenn eine kurzfristige Beschäftigung nicht auf einen Minijob, sondern auf eine reguläre sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung folgt.