In Kürze
Der Makler vermittelt Verträge zwischen Dritten gegen Erfolgsvergütung. Er handelt unabhängig und schuldet keinen Vertragsschluss.
Definition
Der Makler ist ein zivilrechtlicher Begriff und bezeichnet eine selbstständig tätige Person, die gegen Entgelt den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertragsabschlusses erbringt.
Die Tätigkeit des Maklers ist darauf gerichtet, eine Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen zwei Parteien herbeizuführen.
Ein Anspruch auf Vergütung entsteht, wenn ein Hauptvertrag infolge der Maklertätigkeit wirksam zustande gekommen ist.
Voraussetzung ist ein wirksamer Maklervertrag sowie die Kausalität zwischen Tätigkeit und Vertragsschluss.
Die rechtliche Ausgestaltung richtet sich nach:
- §§ 652 bis 654 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Makler schuldet weder den Abschluss noch den Bestand des vermittelten Hauptvertrags. Er ist von weisungsgebundenen Vermittlungsformen organisatorisch und rechtlich unabhängig.
Ein Makler ist nicht verpflichtet, dauerhaft für einen bestimmten Auftraggeber tätig zu sein.
In der Praxis wird der Makler zur Vermittlung von Immobilien-, Finanzierungs- oder sonstigen entgeltlichen Verträgen eingesetzt.