Nacherfüllung

In Kürze

Nacherfüllung sichert die Herstellung des geschuldeten Leistungszustands bei Mängeln. Sie ordnet die primäre Reaktion auf Vertragsabweichungen.

Definition

Nacherfüllung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die geschuldete mangelfreie Leistung im bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Sie bezeichnet den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Beseitigung des Mangels oder Ersatz.

Der Tatbestand liegt vor, wenn ein objektiver Sach- oder Rechtsmangel der geschuldeten Leistung festgestellt ist. Der Schuldner muss Gelegenheit zur Leistungserbringung erhalten, und die Erfüllung muss technisch möglich bleiben.

Rechtsgrundlagen der Nacherfüllung sind insbesondere:

  • § 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 635 BGB

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Art der Leistung. Nacherfüllung ist von der Nachbesserung und der Nachlieferung abzugrenzen, die lediglich konkrete Ausprägungen darstellen.

In der Praxis strukturiert der Anspruch die Reihenfolge weiterer Rechte wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Durchführung erfolgt unentgeltlich und umfasst alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.

Regelmäßig ist eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, sofern keine Entbehrlichkeit vorliegt. Im Kaufrecht liegt das Wahlrecht grundsätzlich beim Gläubiger, im Werkvertragsrecht beim Unternehmer.

Der Leistungsort bestimmt sich mangels Vereinbarung nach den Umständen und subsidiär nach dem Sitz des Schuldners.