Nachentrichtung

In Kürze

Nachentrichtung bedeutet, dass Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich einzahlen können. Das kann helfen, einen Rentenanspruch zu sichern oder die spätere Rente zu erhöhen.

Definition

Wer in der Vergangenheit keine oder zu wenige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann diese unter bestimmten Bedingungen nachträglich nachentrichten. Die Grundlage dafür findet sich vor allem in §§ 197, 202, 204–207, 209, 282, 284–285 SGB VI.

Eine Nachentrichtung ist zum Beispiel möglich, wenn jemand ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert war und dadurch ein Rentenanspruch zu verloren gehen droht. Der Antrag muss dann innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.

Schulzeiten nachzahlen: Für Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 16. Lebensjahr, die nicht automatisch auf die Rente angerechnet werden, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden (§ 207 SGB VI). Ein Antrag ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Das ist besonders für Menschen relevant, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, da nachgezahlte Beiträge auf die erforderlichen 240 Beitragsmonate angerechnet werden und so den Rentenbeginn vorziehen können.

Weitere berechtigte Personengruppen sind unter anderem:

  • § 285 SGB VI – Versicherte, die durch Nachversicherung für Zeiten vor 1984 die Wartezeit erfüllen
  • § 205 SGB VI – Versicherte bei Strafverfolgungsmaßnahmen mit Entschädigungsanspruch
  • § 284 SGB VI – Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
  • § 206 SGB VI – Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten
  • § 204 SGB VI – Deutsche, die für Deutschland in einer internationalen Organisation tätig waren
  • § 282 SGB VI – Elternteile (Jahrgang vor 1955) mit Kindererziehungszeiten, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze die Wartezeit nicht erfüllt haben

Beitragsberechnung: Für die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge gelten die Werte zum Zeitpunkt der Nachzahlung – also Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze und aktueller Beitragssatz (§ 209 SGB VI). Auf Antrag sind Teilzahlungen über bis zu fünf Jahre möglich.

Da die Fristen und Voraussetzungen je nach Personengruppe sehr unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine genaue Prüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger.