Nichtversicherte - EWR-Staaten

In Kürze

Personen aus EU-, EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, die in Deutschland arbeiten oder hierher ziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegen — auch wenn sie zuvor im Ausland versichert waren.

Definition

Wer in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Das gilt auch für Personen, die zuvor in einem anderen EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versichert waren. Rechtsgrundlage ist die EG-Verordnung Nr. 883/2004, die regelt, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist.

Für bestimmte Personengruppen stellt sich dabei die Frage, ob eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) und § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht. Das betrifft vor allem:

  • Arbeitnehmer, deren Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sowie geringfügig Beschäftigte
  • Selbstständige, die aus einem EU-/EWR-Staat nach Deutschland ziehen oder dort wohnen
  • Rentner, die aus dem EU-/EWR-Ausland nach Deutschland ziehen, dort wohnen oder Renten aus mehreren Staaten beziehen
  • Beamte, die im EU-/EWR-Ausland, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich wohnen

Wichtig: Eine frühere Versicherung in einem anderen EU-/EWR-Staat wird einer deutschen Versicherung gleichgestellt (Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 EG-Verordnung Nr. 883/2004). Das bedeutet zum Beispiel, dass für den Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung keine frühere Versicherung in Deutschland nachgewiesen werden muss, wenn die Person zuvor im EU-Ausland gesetzlich versichert war.

Diese Gleichstellung gilt jedoch nicht für die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Diese setzt eine unmittelbar vorherige Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse voraus — eine ausländische Versicherung reicht hier nicht aus.

Neben dem EU-Recht können auch bilaterale Sozialversicherungsabkommen eine Rolle spielen. Eine Sachverhaltsgleichstellung sehen dabei nur das deutsch-mazedonische, das deutsch-tunesische und das deutsch-türkische Abkommen vor.

Einkommen, das im Ausland erzielt wurde, wird bei der Beitragsberechnung für eine freiwillige Mitgliedschaft wie inländisches Einkommen behandelt. Einkünfte in Fremdwährung sind dabei in Euro umzurechnen, wobei quartalsweise festgelegte Umrechnungskurse nach Art. 90 EG-Verordnung Nr. 987/2009 maßgebend sind.