Nichtversicherte

In Kürze

Wer in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz ist, wird gesetzlich einer Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zugewiesen. Seit 2009 soll es keine dauerhaften Versicherungslücken mehr geben.

Definition

Als Nichtversicherte bezeichnet man Personen, die vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Wer keine aktuelle Absicherung im Krankheitsfall hat, wird automatisch einem der beiden Systeme zugeordnet.

Die Zuordnung richtet sich danach, wo die Person zuletzt versichert war: Wer zuletzt in der GKV versichert war, wird wieder GKV-pflichtig. Wer zuletzt privat krankenversichert war, fällt unter die Versicherungspflicht der PKV. Dabei spielt es keine Rolle, ob die frühere GKV-Mitgliedschaft eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung war.

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht von Nichtversicherten in der GKV ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist ausgeschlossen.

Typische Personengruppen, die unter diese Regelung fallen, sind:

  • Auslandsrückkehrer ohne anderweitigen Versicherungsschutz
  • Ehemalige Pflicht- oder Familienversicherte, die sich nicht weiterversichert haben
  • Ehemalige freiwillige Mitglieder, die wegen Beitragsrückständen aus der GKV ausgeschieden sind
  • Personen, die erstmals ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen und nicht anderweitig versichert werden können

Andere Absicherungen haben Vorrang vor der Versicherungspflicht als Nichtversicherter — zum Beispiel eine bestehende Pflichtversicherung, Familienversicherung, Sozialhilfeleistungen bei Krankheit oder Ansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz. Erst wenn keine dieser Möglichkeiten greift, tritt die Auffangversicherungspflicht ein.

Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, ab dem kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz mehr besteht. Bei Rückkehr aus dem Ausland beginnt sie mit der Wohnsitznahme in Deutschland. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Wegzug ins Ausland oder dem Beginn einer anderen Absicherung.

Für die Beiträge gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % in der Krankenversicherung sowie der reguläre Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung. In der Regel tragen Nichtversicherte ihre Beiträge allein. Wenn die Beiträge jedoch auf Basis eines Arbeitsentgelts berechnet werden, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Last je zur Hälfte.

Wer seine Mitgliedschaft nachträglich anzeigt und im Rückstandszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat, kann von einer Beitragsermäßigung profitieren: Als Berechnungsgrundlage für die Nachzahlung wird dann nur 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV herangezogen. Säumniszuschläge für diesen Zeitraum werden vollständig erlassen.