Nichtraucherschutz

In Kürze

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen. Die zentrale Grundlage dafür ist § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Definition

Tabakrauch am Arbeitsplatz gilt als Gesundheitsgefährdung. Deshalb trifft den Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus die Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen für nicht rauchende Beschäftigte zu ergreifen.

Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Nichtraucher wirksam zu schützen. Wenn nötig, kann er ein Rauchverbot erlassen — entweder für die gesamte Arbeitsstätte oder nur für bestimmte Bereiche.

Ein teilweises Rauchverbot hat dabei grundsätzlich Vorrang vor einem vollständigen Verbot. Der Arbeitgeber muss stets prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • Trennung von Raucher- und Nichtrauchergruppen in Betriebseinheiten
  • Einrichtung von Raucherzonen im Freien
  • Schaffung überdachter Raucherterrassen oder Raucherhöfe
  • Angebote zur Unterstützung der Rauchentwöhnung

Der Nichtraucherschutz gilt für alle Arbeitsstätten — also nicht nur für Büros und Betriebsräume, sondern auch für Pausen-, Sozial- und Umkleideräume, Kantinen, Toiletten, Baustellen, Verkaufsstände, Fahrzeuge und Bereiche im Freien.

Auch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr greift der Schutz: Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV müssen dort technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die zur Art des Betriebs und der Tätigkeit passen.

Wichtig: Der betriebliche Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV ist vom allgemeinen öffentlichen Nichtraucherschutz zu unterscheiden — es handelt sich um zwei verschiedene Regelungsbereiche.