In Kürze
Die Nutzungsdauer gibt an, wie lange ein Wirtschaftsgut – etwa eine Maschine oder ein Gebäude – betrieblich genutzt werden kann. Sie ist die Grundlage für die steuerliche Abschreibung.
Definition
Im Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre bezeichnet die Nutzungsdauer den Zeitraum, über den ein Unternehmen ein Wirtschaftsgut zur Erstellung seiner Leistungen einsetzen kann. Unternehmen müssen diesen Zeitraum schätzen – auf Basis eigener Erfahrungen und allgemeiner Anhaltspunkte.
Als Orientierungshilfe veröffentlicht die Finanzverwaltung sogenannte AfA-Tabellen. Die allgemeine AfA-Tabelle (AfA-Tabelle AV) gilt für branchenübergreifend genutzte Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden. Daneben existieren über 100 branchenbezogene Tabellen, etwa für das Baugewerbe oder den Maschinenbau. Gesetzliche Grundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Es gibt verschiedene Arten der Nutzungsdauer:
- Technische Nutzungsdauer: Zeitraum bis zum körperlichen Verschleiß des Wirtschaftsguts.
- Wirtschaftliche Nutzungsdauer: Kürzerer Zeitraum, in dem das Gut rentabel und rationell eingesetzt werden kann – etwa weil neue, leistungsfähigere Maschinen verfügbar werden oder sich die Nachfrage ändert. Wer diese kürzere Dauer beim Finanzamt geltend macht, muss sie konkret nachweisen.
- Rechtliche Nutzungsdauer: Zeitraum, in dem das Unternehmen das Gut nutzen darf – zum Beispiel bei Bauten auf fremdem Grund und Boden.
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Betrieb. Dieselbe Maschine kann je nach Einsatzintensität – etwa Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb – unterschiedlich lange halten.
- Restnutzungsdauer: Verbleibende Nutzungsdauer eines bereits gebrauchten Wirtschaftsguts.
Die Nutzungsdauer kann sich im Laufe der Zeit ändern – sie verkürzt sich etwa durch mangelnde Pflege oder erhöhte Beanspruchung, verlängert sich aber zum Beispiel durch nachträgliche Investitionen in das Wirtschaftsgut.