Notärzte im Rettungsdienst - Beitragspflicht

In Kürze

Notärzte im Rettungsdienst üben diese Tätigkeit meist neben einem anderen Arztberuf aus. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ihre Einnahmen daraus nach § 23c Abs. 2 SGB IV von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung ausgenommen.

Definition

Viele Notärzte im Rettungsdienst sind hauptberuflich als angestellte Ärzte oder als niedergelassene Vertragsärzte tätig. Ihre Einsätze im Rettungsdienst gelten sozialversicherungsrechtlich in der Regel als abhängige Beschäftigung — sie sind in den Rettungsdienst eingegliedert, nutzen fremdes Personal und Fahrzeuge und unterliegen bestimmten Weisungen, etwa Anwesenheitspflichten und Ausrückzeiten.

Grundsätzlich wären damit Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Da die meisten Notärzte aber bereits über ihre Haupttätigkeit ausreichend abgesichert sind, hat der Gesetzgeber 2017 eine Ausnahme geschaffen: § 23c Abs. 2 SGB IV befreit die Einnahmen aus der Notarzttätigkeit im Rettungsdienst von der Beitragspflicht — allerdings nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Nebentätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche außerhalb des Rettungsdienstes
  • Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

Die Beitragsfreiheit gilt nur für Verträge, die nach dem 11. April 2017 (Inkrafttreten des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes) geschlossen wurden. Ältere Verträge fallen nicht darunter.

Nimmt ein Notarzt Elternzeit und unterschreitet dabei die 15-Stunden-Grenze in seiner Hauptbeschäftigung, entfällt die Beitragsfreiheit. Die Einnahmen aus dem Rettungsdienst werden dann wieder normal verbeitragt — es sei denn, sie liegen im Bereich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Wo keine Beitragspflicht besteht, entfallen nach § 23c Abs. 2 SGB IV auch die Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern.