Nachversicherung - Versicherungsrecht

In Kürze

Die Nachversicherung sorgt dafür, dass Personen, die in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis tätig waren, nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden, wenn sie dieses Verhältnis ohne Versorgungsanspruch verlassen.

Definition

Bestimmte Beschäftigte — zum Beispiel Beamte oder Soldaten — sind während ihrer Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, weil sie stattdessen eine eigene Versorgung erhalten. Scheiden sie aus diesem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis aus und verlieren dabei ihren Anspruch auf diese Versorgung, werden sie nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Man spricht dann von einer Nachversicherung.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 8 SGB VI — Nachversicherung bei Ausscheiden nach dem 31. Dezember 1991
  • § 184 SGB VI — Aufschub der Nachversicherung in bestimmten Fällen
  • § 233 SGB VI — Nachversicherung bei Ausscheiden vor dem 1. Januar 1992
  • § 233a SGB VI — Nachversicherung von Zeiten in den neuen Bundesländern

Die Nachversicherung kann aufgeschoben werden, wenn die Beschäftigung nur unterbrochen ist oder wenn innerhalb von zwei Jahren ein neues versicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird. Auch die Zahlung einer widerruflichen Versorgungsleistung kann einen Aufschub begründen — fällt diese weg, tritt der Nachversicherungsfall ein.

Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 1992 ausgeschieden sind, gelten ältere Rechtsvorschriften weiter. Für Zeiten in den neuen Bundesländern gibt es besondere Regelungen, die unter anderem zwischen Kirchenbediensteten und anderen Beschäftigten unterscheiden. Eine Nachversicherung nach § 233a SGB VI ist nur möglich, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI berechnete Rente besteht.