Nachversicherung - Beitragsrecht

In Kürze

Bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten besondere Regeln für die Berechnung und Zahlung der Beiträge. Schuldner ist allein der Arbeitgeber oder Dienstherr — nicht der Arbeitnehmer.

Definition

Die Nachversicherung tritt ein, wenn jemand aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausscheidet (z. B. Beamte, Geistliche) und rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden muss. Für die Beitragsberechnung gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung gelten — also der Beitragssatz, der am Tag der Wertstellung auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers gilt (§ 181 Abs. 1 SGB VI).

Bemessungsgrundlage ist das im Nachversicherungszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitseinkommen, begrenzt durch die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Sachbezüge, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen werden nach den einschlägigen Vorschriften einbezogen. Als Mindestentgelt gelten 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (für Ausbildungszeiten 20 %).

Dynamisierung: Seit dem 1. Januar 1992 wird die Bemessungsgrundlage dynamisiert. Dabei wird das tatsächliche Entgelt des nachzuversichernden Zeitraums mit einem Faktor hochgerechnet, der das Verhältnis des damaligen Durchschnittsentgelts zum heutigen widerspiegelt. So wird verhindert, dass die Beiträge im Verhältnis zu den entstehenden Rentenanwartschaften zu niedrig ausfallen.

Wer zahlt? Die Nachversicherungsbeiträge trägt vollständig der Arbeitgeber oder Dienstherr. Ein Recht, den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzuziehen, besteht ausdrücklich nicht (§ 28g SGB IV).

Fälligkeit und Verjährung: Die Beiträge werden fällig, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind und kein Aufschubgrund mehr vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten der Beiträge dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Säumniszuschläge: Zahlt der Schuldner die Beiträge verspätet, können Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV anfallen. Die Rentenversicherungsträger erheben diese jedoch nur, wenn die Zahlung mehr als drei Monate nach Fälligkeit eingeht (§ 184 SGB VI).

Zusammentreffen mit anderen Beiträgen: Bestehen für denselben Zeitraum bereits Pflichtbeiträge (z. B. aus einer Mehrfachbeschäftigung), werden Nachversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Freiwillige Beiträge für denselben Zeitraum werden erstattet.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) können beantragen, dass die Beiträge stattdessen an ihre Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen gestellt werden (§ 186 SGB VI).

Die relevanten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 181 SGB VI – Beitragsberechnung und maßgebender Beitragssatz
  • § 184 SGB VI – Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge
  • § 186 SGB VI – Zahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • § 24 SGB IV – Säumniszuschläge
  • § 25 Abs. 1 SGB IV – Verjährung
  • §§ 277–278a SGB VI – Übergangsvorschriften für ältere Nachversicherungszeiträume