Nettolohnvereinbarung

Bei einer Nettolohnvereinbarung erhält der Arbeitnehmer einen fest vereinbarten Nettobetrag ausgezahlt — der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Im Zweifel gilt jedoch immer eine Bruttolohnvereinbarung.

In Kürze

Bei einer Nettolohnvereinbarung erhält der Arbeitnehmer einen fest vereinbarten Nettobetrag ausgezahlt — der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Im Zweifel gilt jedoch immer eine Bruttolohnvereinbarung.

Definition

Normalerweise wird im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart. Davon werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen — was übrig bleibt, ist der Nettolohn, der ausgezahlt wird. Bei einer Nettolohnvereinbarung dreht sich das Prinzip um: Der vereinbarte Betrag wird ungekürzt ausgezahlt, der Arbeitgeber trägt alle gesetzlichen Abzüge selbst.

Eine solche Vereinbarung muss ausdrücklich, klar und eindeutig getroffen werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Die Schriftform wird dringend empfohlen — nach § 2 NachwG ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen einschließlich der Vergütung schriftlich festzuhalten.

Ändert sich die Steuerlast oder ändern sich Sozialversicherungsbeiträge — etwa durch neue Beitragssätze oder einen Steuerklassenwechsel — bleibt der Nettolohn des Arbeitnehmers gleich. Der Arbeitgeber muss den zugrundeliegenden Bruttobetrag neu berechnen, damit der vereinbarte Nettobetrag weiterhin ausgezahlt werden kann. Das finanzielle Risiko solcher Änderungen trägt allein der Arbeitgeber.

Wichtig: Die vom Arbeitgeber übernommenen Abgaben gelten selbst als Arbeitsentgelt und unterliegen damit erneut der Steuer- und Beitragspflicht. Der Nettobetrag muss deshalb rechnerisch auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden. In Meldungen zur Sozialversicherung und in der Lohnsteuerbescheinigung ist stets dieser rechnerisch ermittelte Bruttolohn anzugeben.

Rechtlich bleibt der Arbeitnehmer weiterhin Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG). Führt der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge ordnungsgemäß ab, wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers angerechnet. Für Beträge, die der Arbeitgeber zwar einbehalten, aber nicht abgeführt hat, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht — es sei denn, er wusste davon.

Relevante gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 38 Abs. 2 EStG — Arbeitnehmer bleibt Schuldner der Lohnsteuer, auch bei Nettolohnvereinbarung
  • § 14 Abs. 2 SGB IV — Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Abführung von Steuern und Beiträgen gilt automatisch ein Nettolohn als vereinbart; der Nettolohn gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt einschließlich aller Abgaben
  • § 28g Satz 2 SGB IV — Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom laufenden Lohn geltend machen, nicht nachträglich nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Eine Schwarzgeldabrede — also die Vereinbarung, Lohn ohne Abführung von Steuern und Sozialabgaben zu zahlen — wird sozialversicherungsrechtlich wie eine Nettolohnvereinbarung behandelt. Die Abrede selbst ist nichtig, der Arbeitsvertrag bleibt aber grundsätzlich wirksam. Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung werden vor den Arbeitsgerichten ausgetragen.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank