In Kürze
Die Nachversicherung sorgt dafür, dass Personen, die zeitweise von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, nachträglich in die Rentenversicherung einbezogen werden. So entstehen ihnen keine Lücken bei der späteren Rente.
Definition
Wer in bestimmten Beschäftigungen versicherungsfrei war — zum Beispiel als Beamter oder Mitglied einer geistlichen Gemeinschaft — und ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird nachversichert. Das bedeutet: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die während dieser Zeit nicht gezahlt wurden, werden nachträglich berücksichtigt.
Die Nachversicherung kann auf zwei Arten erfolgen:
- Reale Nachversicherung: Der frühere Dienstherr oder Arbeitgeber zahlt die ausstehenden Pflichtbeiträge tatsächlich nach.
- Fiktive Nachversicherung: Es werden keine Beiträge direkt nachgezahlt. Stattdessen erhält der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger für künftige Leistungen.
Nachversicherte Personen werden versicherungspflichtigen Personen gleichgestellt, damit ihnen keine Nachteile entstehen. Dies regelt § 8 SGB VI.
Zu den nachversicherbaren Personengruppen gehören laut § 8 SGB VI unter anderem:
- Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Referendare mit Versorgungszusage
- Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften
- Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Einrichtungen
Ausgenommen von der Nachversicherung sind Bundesbeamte, Richter auf Lebenszeit des Bundes und Berufssoldaten, die freiwillig ausscheiden und stattdessen schriftlich ein sogenanntes Altersgeld beantragen. Wer vor dieser Entscheidung steht, hat das Recht, sich beim Dienstherrn und bei der Rentenversicherung über Vor- und Nachteile beider Optionen zu informieren — dies ist gesetzlich in § 10 Abs. 7 AltGGEG geregelt.