In Kürze
Bei einer Nettolohnvereinbarung erhält der Arbeitnehmer einen fest vereinbarten Betrag ausgezahlt — der Arbeitgeber übernimmt alle Steuern und Sozialabgaben. Im Zweifel gilt jedoch immer eine Bruttolohnvereinbarung.
Definition
Normalerweise wird im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart. Davon werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, bevor der Arbeitnehmer seinen Nettobetrag erhält. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist es umgekehrt: Der vereinbarte Betrag wird ungekürzt ausgezahlt — der Arbeitgeber trägt alle gesetzlichen Abzüge selbst.
Eine solche Vereinbarung muss ausdrücklich und eindeutig getroffen werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Ändert sich die Steuerlast oder ändern sich Sozialversicherungsbeiträge — etwa durch neue Beitragssätze oder einen Steuerklassenwechsel — muss der Arbeitgeber den Bruttobetrag neu berechnen, damit der vereinbarte Nettobetrag weiterhin ausgezahlt werden kann.
Wichtig: Die vom Arbeitgeber übernommenen Abgaben gelten selbst als Arbeitsentgelt und unterliegen damit erneut der Steuer- und Beitragspflicht. Der Nettobetrag muss deshalb rechnerisch auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden.
Relevante gesetzliche Grundlagen sind:
- § 2 NachwG — Pflicht des Arbeitgebers, wesentliche Vertragsbedingungen einschließlich der Vergütung schriftlich festzuhalten
- § 14 Abs. 2 SGB IV — Nettolohn gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt einschließlich aller Abgaben
- § 28g Satz 2 SGB IV — Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom laufenden Lohn geltend machen, nicht nachträglich nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Eine Schwarzgeldabrede — also die Vereinbarung, Lohn ohne Abführung von Steuern und Sozialabgaben zu zahlen — wird sozialversicherungsrechtlich wie eine Nettolohnvereinbarung behandelt. Die Abrede selbst ist nichtig, der Arbeitsvertrag bleibt aber grundsätzlich wirksam. Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung werden vor den Arbeitsgerichten ausgetragen.