Nachzahlung

In Kürze

Eine Nachzahlung liegt vor, wenn Arbeitsentgelt, auf das bereits ein Rechtsanspruch bestand, erst später ausgezahlt wird. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten dabei besondere Regeln.

Definition

Erhält ein Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt nachträglich ausgezahlt – zum Beispiel als Restzahlung nach Abschlagszahlungen oder als nachgezahlte Provision – spricht man von einer Nachzahlung. Entscheidend ist, dass auf dieses Entgelt bereits von Anfang an ein rechtlicher Anspruch bestand.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gilt: Das nachgezahlte Entgelt wird auf die Zeiträume verteilt, in denen es tatsächlich verdient wurde. Die Beiträge für diese Zeiträume müssen dann neu berechnet und nachgezahlt werden – sofern die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.

Lässt sich nicht genau feststellen, in welchem Monat bestimmte Vergütungen – etwa für Akkordarbeit, Überstunden oder Provisionen – tatsächlich erzielt wurden, dürfen sie gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum verteilt werden. Rechnet ein Arbeitgeber solche Vergütungen regelmäßig verspätet ab, können sie unter bestimmten Bedingungen noch im Monat der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden – wenn die Abrechnung durchgehend mit höchstens zwei Monaten Verzögerung erfolgt.

Besonderheit bei geringfügiger Beschäftigung: Wird das Arbeitsentgelt rückwirkend erhöht und überschreitet dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro, entfällt der Status der Geringfügigkeit ab dem Tag, an dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der bisherigen Einordnung als geringfügige Beschäftigung. Für den nachgezahlten Betrag – auch soweit er die 556,00 Euro übersteigt – sind jedoch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.