In Kürze
Die Negativliste legt fest, welche Arzneimittel gesetzlich Krankenversicherte nicht auf Kassenrezept erhalten können. Sie schließt Medikamente aus, deren Nutzen nicht ausreichend belegt ist oder die als unwirtschaftlich gelten.
Definition
Die Negativliste ist ein Instrument der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie soll sicherstellen, dass nur wirksame und wirtschaftlich sinnvolle Arzneimittel zulasten der Krankenkasse verordnet werden.
Als unwirtschaftlich gelten Arzneimittel insbesondere dann, wenn sie Bestandteile enthalten, die für das Therapieziel nicht notwendig sind, wenn ihre Wirkungen wegen zu vieler enthaltener Wirkstoffe nicht sicher beurteilt werden können oder wenn ihr therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Die rechtliche Grundlage bildet § 34 Abs. 3 SGB V. Die konkreten Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sind in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt, die auch Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel enthält.