Neues - Versicherungsrecht

In Kürze

Das Versicherungsrecht regelt, wann Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind und welche Meldepflichten für Arbeitgeber gelten. Wichtige Änderungen betreffen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025, die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen sowie neue Pflichten bei der elektronischen Betriebsprüfung.

Definition

Krankenversicherungspflicht und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Für 2025 liegt diese allgemeine Grenze bei 73.800 Euro. Wer diese Grenze dauerhaft überschreitet, scheidet aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht aus — frühestens zum Beginn des nächsten Kalenderjahres.

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 bereits wegen Überschreitens der damaligen Grenze privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.150 Euro (2025). Diese Personen bleiben krankenversicherungsfrei, solange ihr Entgelt diese niedrigere Grenze übersteigt.

Wann tritt Versicherungsfreiheit ein?

Versicherungsfreiheit kann grundsätzlich frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres eintreten — auch wenn eine Gehaltserhöhung bereits vorher feststeht. Wird die Grenze hingegen im Laufe des Jahres unterschritten, tritt die Krankenversicherungspflicht sofort ein, nicht erst zum Jahresbeginn. Ausnahmen gelten bei vorübergehendem Unterschreiten, etwa durch Kurzarbeit.

Wer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und dabei sofort über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt — zum Beispiel Hochschulabsolventen — kann innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliche Berechnungsgrößen für ganz Deutschland. Die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern (Rechtskreise „W" und „O") entfällt für neue Meldezeiträume. Für Meldungen und Beitragsnachweise, die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2024 betreffen, ist das Rechtskreiskennzeichen weiterhin anzugeben. Die getrennte Abrechnung nach Rechtskreisen bleibt für Beitragsnachweise bis mindestens Ende 2025 bestehen, da sie für den Bundeszuschuss zur Rentenversicherung nach §§ 213, 287e SGB VI benötigt wird.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsprüfungen der Rentenversicherung elektronisch zu unterstützen. Daten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm müssen elektronisch übermittelt werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Pflicht auch für Daten aus der Finanzbuchhaltung. Auf Antrag kann die Rentenversicherung bis Ende 2026 auf die elektronische Übermittlung verzichten.

SV-Meldeportal

Das SV-Meldeportal ist eine webbasierte Anwendung, über die Arbeitgeber Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge elektronisch mit den Sozialversicherungsträgern austauschen können. Es richtet sich vor allem an kleine Arbeitgeber, steht aber auch größeren Unternehmen, Selbstständigen und der öffentlichen Verwaltung offen. Die rechtliche Grundlage bildet das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV).