Neues - Leistungen

In Kürze

Im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gelten jährlich neue Rechengrößen, die unter anderem das Krankengeld und die beitragsfreie Familienversicherung beeinflussen. Für 2025 wurden diese Werte bundeseinheitlich festgelegt.

Definition

Die Bezugsgröße ist ein zentraler Rechenwert in der Sozialversicherung. Sie beträgt 2025 monatlich 3.745,00 EUR (jährlich 44.940,00 EUR) und wirkt sich zum Beispiel auf die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen aus (§ 61 SGB V). Wer diese Grenze erreicht, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze werden die Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zusammengerechnet. Dabei können 2025 für den ersten Angehörigen 6.741,00 EUR und für jeden weiteren 4.494,00 EUR jährlich abgezogen werden.

Das Krankengeld richtet sich nach dem sogenannten Regelentgelt – also dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt 2025 183,75 EUR (§ 47 Abs. 6 SGB V). Das Krankengeld darf höchstens 70 % dieses Betrags ausmachen, also maximal 128,63 EUR täglich.

Die Familienversicherung ermöglicht es, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitzuversichern. Voraussetzung ist unter anderem, dass das monatliche Gesamteinkommen des Familienangehörigen 535,00 EUR nicht überschreitet (§ 10 SGB V).

Folgende Rechengrößen sind 2025 im Leistungsrecht maßgeblich:

  • Bezugsgröße: 44.940,00 EUR jährlich / 3.745,00 EUR monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung: 96.600,00 EUR jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung/Pflegeversicherung: 66.150,00 EUR jährlich
  • Gesamteinkommensgrenze Familienversicherung: 535,00 EUR monatlich
  • Kalendertägliches Höchstregelentgelt (Krankengeld): 183,75 EUR
  • Täglicher Krankengeldhöchstbetrag: 128,63 EUR

Ist ein Elternteil privat versichert, können Kinder nur dann beitragsfrei familienversichert werden, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.150,00 EUR nicht übersteigt oder nicht höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Andernfalls müssen die Kinder eigenständig versichert werden.

Auch Abfindungen zählen zum Gesamteinkommen und können die Familienversicherung vorübergehend ausschließen, wenn die Einkommensgrenze dadurch überschritten wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).