In Kürze
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen gemeinsam Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beitragssätze werden jährlich per Verordnung festgelegt und gelten bundeseinheitlich.
Definition
Die Sozialversicherung in Deutschland umfasst mehrere Zweige: gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für jeden Zweig gilt ein eigener Beitragssatz, der auf das beitragspflichtige Einkommen angewendet wird.
Beitragssätze 2025 im Überblick:
- Krankenversicherung (allgemein): 14,6 % – paritätisch, je 50 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Krankenversicherung (ermäßigt, z. B. ohne Krankengeldanspruch): 14,0 % – ebenfalls paritätisch
- Zusatzbeitrag Krankenversicherung: kassenindividuell; durchschnittlicher Satz 2025: 2,5 % – paritätisch
- Pflegeversicherung: 3,6 % (Kinderlose: 4,2 %) – Arbeitgeberanteil stets 1,8 %
- Rentenversicherung (allgemein): 18,6 % – paritätisch
- Rentenversicherung (knappschaftlich): 24,7 % – nicht paritätisch; Arbeitnehmer zahlen 9,3 %, Arbeitgeber den Rest
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 % – paritätisch
- Künstlersozialabgabe: 5,0 % (nur für Arbeitgeber, die künstlerische Leistungen beauftragen)
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 % (nur Arbeitgeber)
In der Pflegeversicherung richtet sich der Beitragssatz seit Juli 2023 nach der Kinderzahl. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Arbeitnehmeranteil während der Erziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahr des Kindes) um je 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind, maximal um 1,0 %. Grundlage ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 55 SGB XI.
Seit dem 01.07.2025 müssen Arbeitgeber die Kinderzahl ihrer Beschäftigten über ein automatisiertes digitales Meldeverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung nachweisen. Die Rückmeldung über die anzuwendenden Abschläge erfolgt automatisch. Rechtsgrundlagen sind § 55a und § 55b SGB XI sowie § 28a SGB IV.
Arbeitgeber zahlen zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dieser beträgt die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht anfallen würde – begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Für 2025 ergibt sich bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einem Beispiel-Zusatzbeitrag von 1,5 % ein maximaler Zuschuss von 485,10 EUR monatlich.