Outsourcing - Betriebsübergang

In Kürze

Beim Outsourcing kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen. Das schützt Arbeitnehmer: Ihre Rechte bleiben erhalten, wenn ihr Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht.

Definition

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Ziel von § 613a BGB ist es, die Arbeitnehmer in diesem Fall zu schützen und ihre bestehenden Rechte zu sichern.

Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam mit sachlichen und immateriellen Mitteln einen wirtschaftlichen Zweck dauerhaft verfolgen. Ein Betriebsteil ist ein abgrenzbarer Teil dieser Einheit. Entscheidend ist, dass diese wirtschaftliche Einheit beim Übergang ihre Identität behält.

Ob beim Outsourcing tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von mehreren Kriterien ab:

  • Art des Betriebs
  • Übergang materieller Betriebsmittel (z. B. Gebäude, Maschinen)
  • Übernahme immaterieller Mittel (z. B. Know-how, Schutzrechte, Organisation)
  • Ähnlichkeit der Betriebstätigkeit beim alten und neuen Inhaber
  • Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft — dabei zählen Anzahl und Qualifikation der übernommenen Mitarbeiter
  • Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen
  • Dauer einer eventuellen Betriebsunterbrechung

Ein Inhaberwechsel liegt bereits vor, wenn der Rechtsträger formal wechselt — auch eine Übertragung innerhalb eines Konzerns kann daher ein Betriebsübergang sein, selbst wenn der wirtschaftliche Eigentümer derselbe bleibt.

Das Rechtsgeschäft, das den Übergang auslöst, kann verschiedene Formen haben — zum Beispiel ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag. Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag direkt zwischen altem und neuem Auftragnehmer geschlossen wird oder ob er rechtlich wirksam ist. Kein Betriebsübergang liegt hingegen vor, wenn ein Auftrag schlicht an einen Mitbewerber verloren geht, ohne dass eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird.