Outsourcing - Betriebsänderung

Outsourcing ist im Betriebsverfassungsgesetz kein eigenständiger Begriff, sondern gilt rechtlich als Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG. Das bedeutet: Betriebe müssen dabei bestimmte Regeln einhalten und den Betriebsrat einbeziehen.

In Kürze

Outsourcing ist im Betriebsverfassungsgesetz kein eigenständiger Begriff, sondern gilt rechtlich als Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG. Das bedeutet: Betriebe müssen dabei bestimmte Regeln einhalten und den Betriebsrat einbeziehen.

Definition

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn sich die betriebliche Organisation, Tätigkeitsbereiche, Standorte, Arbeitsmethoden, Ausstattung oder der Beschäftigungsumfang wesentlich verändern.

Outsourcing — also die Auslagerung von Aufgaben oder Bereichen an externe Unternehmen — fällt unter diesen Begriff, weil es die Struktur eines Betriebs grundlegend verändern kann.

Nach § 111 Satz 3 BetrVG gelten folgende Vorgänge ausdrücklich als Betriebsänderung:

  • Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile — zum Beispiel, wenn ein Unternehmen die eigene Herstellung eines Produkts aufgibt und diese Aufgabe an eine externe Firma übergibt
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
  • Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben — zum Beispiel die Ausgliederung einer Abteilung auf eine neu gegründete Gesellschaft oder einen Dritten
  • Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen — zum Beispiel die Fremdvergabe von Reinigungs- oder Verpflegungsleistungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren

Weil Outsourcing häufig einen oder mehrere dieser Punkte berührt, greifen in solchen Fällen die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

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