In Kürze
Outsourcing ist im Betriebsverfassungsgesetz kein eigenständiger Begriff, sondern gilt rechtlich als Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG. Das bedeutet: Betriebe müssen dabei bestimmte Regeln einhalten und den Betriebsrat einbeziehen.
Definition
Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn sich die betriebliche Organisation, Tätigkeitsbereiche, Standorte, Arbeitsmethoden, Ausstattung oder der Beschäftigungsumfang wesentlich verändern.
Outsourcing — also die Auslagerung von Aufgaben oder Bereichen an externe Unternehmen — fällt unter diesen Begriff, weil es die Struktur eines Betriebs grundlegend verändern kann.
Nach § 111 Satz 3 BetrVG gelten folgende Vorgänge ausdrücklich als Betriebsänderung:
- Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile — zum Beispiel, wenn ein Unternehmen die eigene Herstellung eines Produkts aufgibt und diese Aufgabe an eine externe Firma übergibt
- Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
- Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben — zum Beispiel die Ausgliederung einer Abteilung auf eine neu gegründete Gesellschaft oder einen Dritten
- Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen — zum Beispiel die Fremdvergabe von Reinigungs- oder Verpflegungsleistungen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
Weil Outsourcing häufig einen oder mehrere dieser Punkte berührt, greifen in solchen Fällen die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.