In Kürze
Das Zusätzlichkeitserfordernis legt fest, dass bestimmte Arbeitgeberleistungen nur dann steuer- und beitragsbegünstigt sind, wenn sie echte Extras zum regulären Lohn darstellen — und nicht einfach umgewandeltes Gehalt.
Definition
In der Sozialversicherung zählen grundsätzlich alle Einnahmen aus einer Beschäftigung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers können jedoch beitragsfrei bleiben — zum Beispiel wenn sie lohnsteuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. Das regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Für einige dieser Leistungen gilt aber eine wichtige Bedingung: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Prinzip nennt man Zusätzlichkeitserfordernis. Es soll verhindern, dass normaler Lohn nur umbenannt wird, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen.
Seit einer Neuausrichtung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung — und spätestens ab dem 1. Januar 2022 — gelten für das Beitragsrecht dieselben Kriterien wie im Steuerrecht nach § 8 Abs. 4 EStG. Eine Leistung gilt danach als echte Zusatzleistung, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:
- Keine Anrechnung auf den bestehenden Lohnanspruch
- Keine Absenkung des Lohnanspruchs zugunsten der neuen Leistung
- Kein Ersatz für eine bereits vereinbarte künftige Lohnerhöhung
- Kein automatischer Lohnanstieg, wenn die Leistung wegfällt
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts und erhält dafür eine andere Leistung vom Arbeitgeber (sogenannte Entgeltumwandlung), fehlt es in der Regel an der Zusätzlichkeit. Die neue Leistung tritt dann an die Stelle des bisherigen Lohns — und ist damit nicht beitragsfrei.
Enthält weder das Steuer- noch das Beitragsrecht ein Zusätzlichkeitserfordernis für einen bestimmten Tatbestand, kann eine wirksam vereinbarte Entgeltumwandlung weiterhin zur Beitragsfreiheit führen.