Persönliches Budget - Pflegeversicherung

In Kürze

Das persönliche Budget ermöglicht Pflegebedürftigen, bestimmte Pflegeleistungen als Geldleistung oder Gutschein zu erhalten, statt sie direkt als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Es besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch darauf.

Definition

Das persönliche Budget ist eine Form der Leistungserbringung, bei der Berechtigte ihre Pflegeleistungen selbst organisieren können. Statt dass ein Pflegedienst direkt beauftragt wird, erhalten sie Geld oder Gutscheine, mit denen sie die benötigte Hilfe eigenverantwortlich einkaufen.

Die Grundlage im Pflegebereich bildet § 35a SGB XI. Dort sind die budgetfähigen Leistungen der Pflegekasse abschließend aufgezählt. Das persönliche Budget kann auch trägerübergreifend gestaltet sein, also Leistungen mehrerer Stellen bündeln – etwa von Pflegekasse, Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Folgende Leistungen der Pflegekasse können ins persönliche Budget einfließen:

  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – bei selbst sichergestellter Pflege
  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) – nur in Form von Gutscheinen
  • Kombinationsleistung – Sachleistungsanteil als Gutschein
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) – als Gutschein, inkl. sozialer Betreuung und medizinischer Behandlungspflege
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – z. B. Bettschutzeinlagen

Gutscheine können ausschließlich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen eingelöst werden. Das sogenannte Arbeitgebermodell – bei dem Pflegebedürftige selbst Pflegepersonen anstellen – ist über Gutscheine nicht möglich. In diesem Fall besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Pflegegeld.

Antragstellung: Der Antrag wird schriftlich oder durch eine andere Willenserklärung bei einem zuständigen Leistungsträger gestellt. Dieser übernimmt dann die Rolle des „Beauftragten" und koordiniert das weitere Verfahren.

Bedarfsfeststellung und Zielvereinbarung: In einer gemeinsamen Konferenz wird der individuelle Bedarf ermittelt. Anschließend wird eine schriftliche Zielvereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Budgetnehmer geschlossen. Sie regelt die Förderziele, den Nachweis der Bedarfsdeckung und die Qualitätssicherung. Eine Kündigung ist schriftlich möglich – durch den Budgetnehmer bei Unzumutbarkeit, durch den Beauftragten bei Nichteinhaltung der Vereinbarung.