Privatentnahme

In Kürze

Privatentnahme bezeichnet die Entnahme betrieblicher Werte für private Zwecke durch Unternehmer oder Mitunternehmer. Sie betrifft Geld, Sachen oder Nutzungen und wirkt sich auf das Eigenkapital aus.

Definition

Privatentnahme ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die Entnahme von Geld, Wirtschaftsgütern oder Nutzungen aus dem Betriebsvermögen für nichtbetriebliche Zwecke.

Privatentnahme liegt vor, wenn betriebliche Mittel dem Unternehmen dauerhaft entzogen und privaten Sphären zugeordnet sind. Erfasst sind auch private Nutzungen betrieblicher Gegenstände, Leistungen oder Arbeitskräfte ohne betriebliche Zweckbindung.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 4 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Dieser ordnet die Entnahme dem Gewinnbegriff zu. Die Entnahme mindert den steuerlichen Gewinn nicht, sondern führt zu einer Minderung des ausgewiesenen Eigenkapitals.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung oder zum Umfang der Entnahme besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Privatentnahme von:

  • der Privateinlage, die eine Zuführung privater Mittel zum Betriebsvermögen darstellt

Die korrekte buchhalterische Erfassung ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften im laufenden Rechnungswesen relevant.