In Kürze
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, wer außergerichtliche Rechtsberatung anbieten darf. Es legt fest, was als Rechtsdienstleistung gilt – und was nicht.
Definition
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist seit dem 1. Juli 2008 in Kraft und hat eine ältere Regelung aus dem Jahr 1935 abgelöst. Ziel ist eine moderne Regelung für Rechtsberatung außerhalb von Gerichten.
Der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung bleibt weiterhin Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Tätigkeiten, bei denen Rechtsberatung nur eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen aber auch andere unternehmerisch tätige Personen erbringen. Außerdem ist kostenlose Rechtsberatung erlaubt, wenn sie nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängt – etwa im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements.
Das RDG gilt nur für die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung (§ 1 Abs. 1 RDG). Wer als Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung rechtliche Aufgaben übernimmt, fällt nicht unter das Gesetz. Auch die Regeln für bestimmte Berufsgruppen – etwa Rechtsanwälte – bleiben in eigenen Gesetzen geregelt.
Eine Rechtsdienstleistung liegt nach § 2 Abs. 1 RDG vor, wenn jemand in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig wird und dabei eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Allgemeine Rechtsauskünfte, einfache Hinweise oder das bloße Weitergeben von Informationsblättern zählen dagegen nicht dazu.
Folgende Tätigkeiten gelten ausdrücklich nicht als Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG):
- Erstattung wissenschaftlicher Gutachten
- Tätigkeit von Einigungsstellen, Schlichtungsstellen und Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern
- Erörterung von Rechtsfragen mit gewählten Interessenvertretungen der Beschäftigten (z. B. Betriebsrat), soweit ein Bezug zu deren Aufgaben besteht
- Mediation und vergleichbare Formen der alternativen Streitbeilegung, sofern keine rechtlichen Regelungsvorschläge gemacht werden
- Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen in den Medien
- Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG)