Rechtsfähigkeit

In Kürze

Rechtsfähigkeit bezeichnet die grundsätzliche Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie bestimmt, wer selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann.

Definition

Rechtsfähigkeit ist ein arbeitsrechtlich relevanter Begriff. Er beschreibt die rechtliche Fähigkeit eines Rechtssubjekts, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit liegt vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person eigenständige Rechtspositionen zugeordnet werden können. Sie ist objektiv bestimmt und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einzelner Rechte.

Bei natürlichen Personen beginnt Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung oder gesetzlich geregelte Entstehungsvoraussetzungen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist:

  • § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für natürliche Personen

Rechtsfähigkeit begründet keine Aussage über die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Abzugrenzen ist die Rechtsfähigkeit von der:

  • Geschäftsfähigkeit als Fähigkeit zur wirksamen Willenserklärung

In der Praxis bestimmt Rechtsfähigkeit, wer im Arbeitsverhältnis Rechte innehaben und Pflichten tragen kann.