In Kürze
Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus — bekommen also keine extra Vergütung dafür. Trotzdem dürfen sie durch ihre Betriebsratstätigkeit keinen Lohn verlieren: Der Arbeitgeber muss die ausgefallene Arbeitszeit weiterbezahlen.
Definition
Laut § 37 Abs. 1 BetrVG ist das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt. Das bedeutet: Betriebsratsmitglieder erhalten keine zusätzliche Bezahlung für ihre Tätigkeit als Betriebsrat.
§ 37 Abs. 2 BetrVG stellt jedoch klar, dass Betriebsratsmitglieder für jede Arbeitszeit, die sie wegen Betriebsratsarbeit versäumen, ihren normalen Lohn weitergezahlt bekommen. Dieses Prinzip nennt sich Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip: Die Vergütung wird so gezahlt, als hätte das Mitglied normal gearbeitet.
Zur anrechenbaren Arbeitszeit zählt dabei auch die Wegezeit — also die Zeit, die ein Betriebsratsmitglied benötigt, um vom Arbeitsplatz zum Sitzungsort und wieder zurück zu gelangen.
Was gehört zur Vergütung? Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt, einschließlich:
- Erschwernis- und Schmutzzulagen für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten
- Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
- Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III
- Überstundenzulagen, wenn die Überstunden ohne die Betriebsratstätigkeit angefallen wären
- Akkord- oder Prämienlohn auf Basis der bisherigen durchschnittlichen Arbeitsleistung
Nicht zur Vergütung zählen dagegen Aufwandsentschädigungen wie Wegegelder, Auslösungen oder Beköstigungszulagen, wenn diese Aufwendungen durch die Freistellung gar nicht entstehen.
Schulungen: Nimmt ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit an einer zulässigen Schulung nach § 37 Abs. 6 oder 7 BetrVG teil, gilt dasselbe Entgeltausfallprinzip. Findet die Schulung ganz oder teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeit statt und ist das aus betrieblichen Gründen so, hat das Mitglied Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.