Rechtsstellung der BR-Mitglieder - Versetzungsschutz

In Kürze

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats versetzt werden, wenn die Versetzung zum Verlust ihres Amtes führen würde. Dieser Schutz ist in § 103 Abs. 3 BetrVG geregelt.

Definition

Eine Versetzung liegt laut § 95 Abs. 3 BetrVG vor, wenn einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird – entweder für voraussichtlich mehr als einen Monat oder verbunden mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen.

Soll ein Betriebsratsmitglied versetzt werden und würde diese Versetzung dazu führen, dass es sein Amt verliert oder seine Wählbarkeit entfällt, braucht der Arbeitgeber zwingend die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, kann sie nur durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

Der Schutz gilt für alle Versetzungen, die der Arbeitgeber einseitig auf Grundlage seines Direktionsrechts anordnen kann. Versetzungen, die nur per Änderungskündigung möglich wären, unterliegen den strengen Voraussetzungen des § 15 KSchG.

Wichtige Einzelheiten im Überblick:

  • Kein Schutz bei Einverständnis: Stimmt das Betriebsratsmitglied der Versetzung ausdrücklich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu, greift der Schutz nicht. Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus.
  • Kein nachwirkender Schutz: Der Versetzungsschutz gilt nur während der aktiven Amtszeit – nicht danach.
  • Rechtsfolge bei Verstoß: Versetzt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne die erforderliche Zustimmung, kann die Versetzung im Wege einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO rückgängig gemacht werden.
  • Betriebsaufspaltung: Bleibt der ursprüngliche Betrieb bestehen und wird nur ein Teil ausgegliedert, schützt § 103 BetrVG die gewählte Zusammensetzung des Betriebsrats. Wird der Betrieb hingegen vollständig aufgelöst und in neue Einheiten aufgeteilt, greift der Versetzungsschutz nicht.

Das Zustimmungsverfahren läuft genauso ab wie bei außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 103 Abs. 1 BetrVG.