In Kürze
Eine Rückzahlungsklausel verpflichtet Arbeitnehmer, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zurückzuzahlen, wenn sie das Unternehmen innerhalb einer festgelegten Frist verlassen. Sie kommt vor allem bei Fortbildungskosten und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor.
Definition
Eine Rückzahlungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann im Arbeitsvertrag stehen, einzelvertraglich vereinbart oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. einem Tarifvertrag geregelt sein.
Ziel der Klausel ist es, den Arbeitgeber abzusichern: Hat er viel Geld in einen Arbeitnehmer investiert – etwa für eine teure Fortbildung oder eine hohe Sonderzahlung – und verlässt dieser das Unternehmen kurz danach, kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zurückfordern.
Damit eine Rückzahlungsklausel wirksam ist, muss sie klar und verständlich formuliert sein. Ist sie unklar, kann sie nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. Außerdem darf die Bindungsdauer nicht unverhältnismäßig lang sein – sonst liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor. Da solche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, unterliegen sie einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.
Rückzahlung bei Aus- und Fortbildung
Zahlt der Arbeitgeber eine Fortbildung, kann er die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Bei kurzen Seminaren oder Kursen mit geringen Kosten scheidet eine Rückzahlungspflicht in der Regel aus. Anders ist es, wenn die Fortbildung teuer war und dem Arbeitnehmer deutliche Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt – also auch bei anderen Arbeitgebern bessere Chancen eröffnet.
Die Rückzahlungsklausel muss vor Beginn der Fortbildung vereinbart werden. Die Bindungsfrist – also der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht kündigen darf, ohne zurückzahlen zu müssen – richtet sich nach der Dauer der Maßnahme:
- Bis 2 Monate Ausbildung: maximal 1 Jahr Bindungsfrist
- 3–4 Monate Fortbildung: maximal 2 Jahre Bindungsfrist
- 6–12 Monate Fortbildung: maximal 3 Jahre Bindungsfrist
- Mehr als 2 Jahre Ausbildung: 3 bis maximal 5 Jahre Bindungsfrist
Der Rückzahlungsbetrag verringert sich mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer noch im Unternehmen bleibt.
Rückzahlung bei Sonderzahlungen
Auch bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld können Rückzahlungsklauseln vereinbart werden. Dabei gilt: Je höher die Zahlung, desto länger darf die Bindungsfrist sein.
- Bis ca. 100 Euro: keine Rückzahlungspflicht möglich
- Über 100 Euro, aber weniger als ein Monatsgehalt: Bindung bis maximal 31. März des Folgejahres
- Ein Monatsgehalt oder mehr: Bindung bis maximal 30. Juni des Folgejahres
Bei Sonderzahlungen muss im Falle einer Rückzahlung der volle Betrag erstattet werden – eine monatliche Verringerung wie bei Fortbildungskosten gibt es hier nicht. Klauseln, die über den 30. Juni des Folgejahres hinausgehen, sind generell unzulässig.
Wann muss der Arbeitnehmer zurückzahlen?
Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn er selbst kündigt – ohne dass der Arbeitgeber dazu Anlass gegeben hat – oder wenn der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt.
Kündigt der Arbeitgeber aus anderen Gründen oder verlängert er einen befristeten Vertrag nicht, besteht keine Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer.