In Kürze
Unter dem Begriff Rentenreform werden mehrere gesetzliche Änderungen zusammengefasst, die das deutsche Rentenrecht in den letzten Jahren schrittweise verbessert haben. Sie betreffen unter anderem die Erwerbsminderungsrente, den flexiblen Übergang in den Ruhestand, Kindererziehungszeiten und die Grundrente.
Definition
Das Flexirentengesetz erleichtert seit 2017 den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, kann seit dem 1. Juli 2017 flexibler hinzuverdienen. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, kann auf Antrag seine Rente dadurch erhöhen. Außerdem können freiwillige Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bereits ab dem 50. Lebensjahr geleistet werden.
Bei der Erwerbsminderungsrente wurde die sogenannte Zurechnungszeit mehrfach verlängert. Sie beschreibt den Zeitraum, der bei der Rentenberechnung so behandelt wird, als hätte die Person bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet. Ab 2024 reicht diese Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr, bis 2031 wird sie schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Rechtsgrundlage ist § 253a SGB VI.
Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz sieht seit dem 1. Januar 2019 weitere Verbesserungen vor. Das Rentenniveau soll bis 2025 mindestens 48 Prozent betragen, der Beitragssatz soll in diesem Zeitraum zwischen 18,6 und 20 Prozent liegen. Eltern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, erhalten zusätzliche Kindererziehungszeiten angerechnet — für Neurentner ab 2019 sowie rückwirkend für bereits laufende Renten.
Die Grundrente wurde durch das Grundrentengesetz (GruReG) eingeführt und ist überwiegend am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorweisen kann, aber unterdurchschnittlich verdient hat, erhält einen Zuschlag auf die gesetzliche Rente. Bestandsrentner bekamen die Leistungen rückwirkend zum 1. Januar 2021 ausgezahlt.