In Kürze
Beim Rentensplitting können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner die während der gemeinsamen Zeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufteilen. Das ersetzt für sie die klassische Witwen- oder Witwerrente.
Definition
Normalerweise erhält jeder Ehegatte im Alter seine eigene Rente. Stirbt ein Partner, bekommt der andere zusätzlich eine Hinterbliebenenrente. Das Rentensplitting bietet eine Alternative: Beide Partner erklären gemeinsam, dass sie die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften untereinander aufteilen möchten.
Die Aufteilung erfolgt nicht in Geldbeträgen, sondern direkt über sogenannte Entgeltpunkte — das sind die Bausteine, aus denen die gesetzliche Rente berechnet wird. Nur Entgeltpunkte, die während der Ehezeit erworben wurden, werden aufgeteilt.
Das Rentensplitting ist dem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nachempfunden, beschränkt sich aber auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Wer kann das Rentensplitting nutzen?
Nicht alle Ehepaare können das Rentensplitting wählen. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 — oder beide Partner sind nach dem 1. Januar 1962 geboren.
- Beide Partner haben mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt.
- Das Splitting kann erst erklärt werden, wenn das Versicherungsleben abgeschlossen ist — also wenn beide Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder ein Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Stirbt ein Ehegatte vorher, kann der überlebende Partner die Erklärung allein abgeben — sofern er selbst die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt.
Auch eingetragene Lebenspartner können das Rentensplitting nutzen. Es gelten dieselben Regeln wie für Ehegatten (§ 120e SGB VI in Verbindung mit §§ 120a bis 120c SGB VI).
Wichtig zu wissen
Die Erklärung zum Rentensplitting ist unwiderruflich, sobald der Splittingbescheid bestandskräftig geworden ist (§ 120a Abs. 9 SGB VI). Eine einmal getroffene Entscheidung kann danach nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wer das Rentensplitting in Betracht zieht, sollte sich daher vorher gründlich beraten lassen.