In Kürze
Beschäftigte haben im Arbeitsschutz drei wichtige Individualrechte: Sie dürfen Vorschläge machen, Beschwerde einlegen und bei unmittelbarer Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen — ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Definition
Im Arbeitsschutzrecht folgen die Rechte der Beschäftigten nicht automatisch aus den Pflichten des Arbeitgebers. Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Pflichten können Beschäftigte nicht selbst vor dem Arbeitsgericht einklagen — das ist Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften.
Vorschlagsrecht (§ 17 Abs. 1 ArbSchG)
Jeder Beschäftigte darf dem Arbeitgeber Vorschläge zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz machen — auch zu psychischen Belastungen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat vorhanden ist. Es ist an keine bestimmte Form gebunden, muss also nicht schriftlich ausgeübt werden. Die Zeit dafür gilt als Arbeitszeit und darf nicht vom Lohn abgezogen werden.
Beschwerderecht (§ 17 Abs. 2 ArbSchG)
Wenn ein Beschäftigter der Meinung ist, dass die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichen, und der Arbeitgeber auf eine Beschwerde nicht reagiert, darf sich der Beschäftigte direkt an die zuständige Behörde wenden. Nachteile durch diese Beschwerde sind ausdrücklich verboten.
Recht auf sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes (§ 9 Abs. 3 ArbSchG)
Bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz sofort verlassen, ohne dafür bestraft oder benachteiligt zu werden. Der Arbeitgeber darf dabei keinen psychischen Druck ausüben, um den Beschäftigten zum Verbleib zu bewegen.
Dieses Recht sollte nur bei eindeutiger und möglichst nachweisbarer Gefahr genutzt werden. Wer es ohne ausreichenden Grund ausübt, riskiert Gehaltskürzungen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung. In solchen Situationen kann es hilfreich sein, Zeugen hinzuzuziehen oder den Betriebsrat einzuschalten.