Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel ist ein förmlicher Weg, um eine gerichtliche Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen – bevor sie rechtskräftig wird. Die drei wichtigsten Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.

In Kürze

Ein Rechtsmittel ist ein förmlicher Weg, um eine gerichtliche Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen – bevor sie rechtskräftig wird. Die drei wichtigsten Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.

Definition

Ein Rechtsmittel ist ein prozessrechtliches Instrument, das die Überprüfung einer angefochtenen Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz ermöglicht. Es dient der Kontrolle rechtlicher oder tatsächlicher Fehler und sichert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Rechtsmittel setzen eine formell wirksame, noch nicht rechtskräftige Entscheidung voraus. Ihre Einlegung erfordert die Einhaltung gesetzlich bestimmter Form- und Fristvorgaben. Ein Anspruch auf Abänderung der Entscheidung besteht dabei nicht.

Rechtsmittel bewirken zweierlei: Sie legen die Entscheidung einer höheren Instanz vor (Devolutiveffekt) und hemmen gleichzeitig den Eintritt der Rechtskraft (Suspensiveffekt). Rechtsbehelfe ohne Devolutiveffekt – also solche, die keine höhere Instanz einschalten – sind davon abzugrenzen.

Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die drei Rechtsmittel im Überblick

  • Berufung: Das erste Rechtsmittel gegen ein Urteil. Im Sozialrecht wird sie beim Landessozialgericht eingelegt und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einschließlich Begründung erfolgen (§ 145 SGG). Das Landessozialgericht prüft den Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht – neue Tatsachen dürfen vorgetragen werden.
  • Revision: Wird die Berufung abgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt werden. Sie muss vom Landessozialgericht zugelassen worden sein; andernfalls ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG möglich (§ 160a SGG). Die Frist beträgt einen Monat nach Urteilszustellung (§ 164 SGG). Das BSG prüft ausschließlich die rechtliche Begründung – neue Tatsachen können nicht mehr vorgebracht werden. In besonderen Fällen ist mit Einverständnis beider Parteien und des Sozialgerichts auch eine Sprungrevision direkt zum BSG möglich.
  • Beschwerde: Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, etwa bestimmte Beschlüsse (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Das Landessozialgericht entscheidet darüber per Beschluss (§ 176 SGG).

Kosten

Verfahren vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht sind für Versicherte und Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG). Vor dem BSG ist jedoch eine Vertretung durch zugelassene Prozessbevollmächtigte – zum Beispiel Rechtsanwälte – vorgeschrieben (§ 73 SGG).

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