In Kürze
Ein Rechtsgeschäft erzeugt gezielte rechtliche Wirkungen durch menschliches Handeln. Es ordnet Rechte und Pflichten verbindlich zwischen Beteiligten.
Definition
Ein Rechtsgeschäft beschreibt einen Tatbestand mit gezielt herbeigeführter Rechtsfolge. Es beruht auf mindestens einer wirksamen Willenserklärung einer natürlichen oder juristischen Person.
Die Rechtsfolge besteht im Begründen, Ändern oder Beenden von Rechten oder Pflichten. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig oder mehrseitig ausgestaltet sein und unterschiedliche Beteiligte erfassen.
Voraussetzung ist eine rechtlich relevante Erklärung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen innerhalb der gesetzlichen Ordnung. Zusätzlich müssen gesetzliche Wirksamkeitserfordernisse wie Geschäftsfähigkeit und gegebenenfalls Form eingehalten sein.
Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den objektiven Erklärungsumständen und nicht nach inneren Motiven.
Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn gesetzlich angeordnete Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Abzugrenzen ist das Rechtsgeschäft von:
- rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten
Das Rechtsgeschäft bildet einen zentralen Anknüpfungspunkt für schuldrechtliche und arbeitsrechtliche Gestaltungen in der Praxis.