Rentenantrag

In Kürze

Ein Rentenantrag ist der formelle Antrag, mit dem Versicherte ihre gesetzliche Rente beantragen. Ohne diesen Antrag wird die Rente in der Regel nicht automatisch gezahlt.

Definition

Gesetzliche Rentenleistungen werden nach § 19 SGB IV grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Das bedeutet: Wer Anspruch auf eine Rente hat, muss diesen Anspruch aktiv geltend machen — die Rente beginnt nicht von selbst.

Der Antrag kann bei verschiedenen Stellen gestellt werden, zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger, bei einer Gemeindebehörde (z. B. einem Versicherungsamt) oder bei einem anderen Sozialversicherungsträger. Welche Stellen dafür zuständig sind, regelt § 16 SGB I.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend: Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente rückwirkend zu dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Wer den Antrag später stellt, erhält die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung — ohne Nachzahlung für die Zwischenzeit.

Krankenversicherung während der Antragsphase: Wer beim Rentenantrag noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, bleibt zunächst als Arbeitnehmer krankenversichert. Endet das Beschäftigungsverhältnis, meldet der Arbeitgeber die Person bei der Krankenkasse ab.

Wer nicht mehr beschäftigt ist, bleibt häufig über den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld krankenversichert. Besteht keine solche Absicherung, kann eine besondere Krankenversicherung als „Rentenantragsteller" greifen. Die Beiträge zahlt man zunächst selbst — ab Rentenbeginn übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte, und zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Arbeitslosenversicherung: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Arbeitnehmer beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt jedoch weiterhin seinen Beitragsanteil. Bei Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung rückwirkend ab Rentenbeginn.

Rentenversicherung bei Weiterbeschäftigung: Wer eine Altersvollrente bezieht und daneben noch arbeitet, ist in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt dennoch seinen Beitragsanteil. Auf Wunsch kann der Rentner schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.