Rentenarten

In Kürze

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt drei große Gruppen von Rentenarten: Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Welche Rente jemand erhält, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab.

Definition

Die Rentenarten sind in § 33 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) geregelt. Das Gesetz teilt sie in drei Hauptgruppen ein.

1. Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI)

Diese Renten erhalten Menschen, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht und ausreichend in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dazu gehören:

  • Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) – die häufigste Form, ab der regulären Altersgrenze
  • Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) – für Personen mit mindestens 35 Beitragsjahren
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) – abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) – für anerkannt schwerbehinderte Versicherte
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI)

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen zur 45-jährigen Wartezeit vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pflege und Kindererziehung. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Arbeitslosenhilfe werden dabei nicht angerechnet.

2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 SGB VI)

Diese Renten sind für Menschen gedacht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Es gibt:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung – wenn jemand weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – bei einer Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich
  • Rente an Bergleute – für Beschäftigte im Bergbau unter besonderen Voraussetzungen

3. Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 4 SGB VI)

Diese Renten sichern Hinterbliebene ab, wenn ein Versicherter stirbt. Dazu zählen:

  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrente
  • Erziehungsrente – für geschiedene Personen, die Kinder erziehen
  • Waisenrente – für Kinder nach dem Tod eines Elternteils
  • Geschiedenenwitwenrente – bei Scheidungen bis zum 30. Juni 1977